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Urteil des Verwaltungsgerichts MünchenSonntag, 16. November 2008
Das Verwaltungsgericht München hat dem Kläger Maruko Recht gegeben.
Der Anfang 2005 verstorbene Lebenspartner des Klägers Maruko war bei der „Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen“ versichert. Diese gewährt hinterbliebenen Ehegatten ihrer Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Versorgungsanstalt hat sich geweigert, dem Kläger Maruko dieselbe Hinterbliebenenrente zu zahlen. Dagegen hat der Kläger das Verwaltungsgericht München angerufen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2006 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Verweigerung der Hinterbliebenenrente eine durch die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers Maruko darstellt. Das hat der EuGH durch Urteil vom 01.04.2008 (C-267/06) für den Fall bejaht, dass sich der Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer Lage befindet, die mit der hinterbliebener Ehegatten vergleichbar ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht München jetzt mit Urteil vom 30.10.2008 – Az. M 12 K 08.1484 – bejaht. Das Urteil wird am 14.12.2008 rechtskräftig, sofern die Gegenseite nicht wider Erwarten beim Verwaltungsgerichtshof München Berufung einlegt. Ihr könnt das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das vorangegangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf unserer Webseite herunterladen, siehe http://www.lsvd.de/211.0.html#c4668 Das Urteil ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverwaltungsgericht und die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versucht hatten, die Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Maruko zu verhindern. Zu diesem Zweck hatten sie nicht die Lage der Lebenspartner und Ehegatten im Hinblick auf das jeweils streitige Entgelt verglichen, sondern die Rechtsinstitute Lebenspartnerschaft und Ehe als solche. Da Lebenspartner aber im Vergleich zu Ehegatten noch immer in einigen Bereichen diskriminiert werden, hatten das Bundesverwaltungsgericht und die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass Lebenspartnerschaften und Ehen nicht vergleichbar seien. Sie haben also die Benachteiligung der Kläger jeweils mit ihrer Diskriminierung in weiteren Lebensbereichen gerechtfertigt, weil sie verhindern wollten, dass Lebenspartner als gleichwertige Staatsbürger anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht München hat dieses Auslegungskunststück nicht mitgemacht. Viele Lesben und Schwule haben sich gegen ihre Benachteiligung beim Arbeitsentgelt (Familienzuschlag, Beihilfe, Hinterbliebenenpension, betriebliche Hinterbliebenenrenten) gewehrt. Ich empfehle allen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, dringend, Abschriften des neuen Urteils des Verwaltungsgerichts München den Stellen zu übersenden, bei denen die Verfahren anhängig sind. Manfred Bruns Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland Newsletter des lsvd.de Erbschaftsteuerreform für LebenspartnerSonntag, 9. November 2008
Was bringt die Erbschaftsteuerreform für Lebenspartner?
Die Berichte in den Medien über die Erbschaftsteuerreform haben offenbar große Verwirrung angerichtet. Lebenspartner sollen im neuen Erbschaftsteuerrecht völlig mit Ehegatten gleichgestellt werden. Das gilt insbesondere für die Freibeträge. Lebenspartner werden wie Ehegatten einen allgemeinen Freibetrag von 500.000 € und den Versorgungsfreibetrag von 256.000 € erhalten. Bisher belief sich der allgemeine Freibetrag für Ehegatten auf 307.000 € und für Lebenspartner auf 5.200 €. Den Versorgungsfreibetrag erhielten nur Ehegatten. Zusätzlich bleiben die selbstgenutzte Eigentumswohnung oder das selbstgenutzte Eigenheim steuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Wohnung weiter bewohnen. Bei den Steuersätzen sollen die Lebenspartner aber weiter wie Fremde behandelt werden. Ehegatten fallen in die Steuerklasse I (Erbschaftsteuer 7 bis 30 %) und Lebenspartner weiterhin in die Steuerklasse III für Fremde (Erbschaftsteuer 30 bis 50 %). Auf die Beibehaltung dieser Diskriminierung hat die CDU/CSU bestanden. Die höheren Steuersätze treffen zwar nur noch vermögende Lebenspartner. Aber wir fragen uns: Wie verqueer geht es in den Hirnen von Politikern zu, die solche „Restdiskriminierungen“ für erforderlich halten, um den besonderen Wert von Ehe und Familie zu unterstreichen? Wir dadurch das „Christliche Abendland“ wirklich gerettet? Andererseits sind wir den Politikern der SPD und der CDU/CSU dankbar für das große Verständnis, dass sie bei unseren Gesprächen für die Lage der Lebenspartner gezeigt haben, die nach der bisherigen Rechtslage nach dem Tod ihrer Partner auch den Verlust eines großen Teils ihrer Alterssicherung befürchten mussten. Die SPD hat unser Anliegen sehr unterstützt und auch die CDU/CSU hat sich in dieser Hinsicht ein großes Stück bewegt. V.i.S.d.P.: Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. Manfred Bruns, Sprecher des LSVD EuGH stärkt Rechte von LebenspartnerschaftenMittwoch, 2. April 2008
EuGH stärkt Rechte von Lebenspartnerschaften / Was bedeutet das Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstößt. Danach müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich „in einer vergleichbaren Lage“ befinden. Entscheidend ist insoweit nicht die generelle Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft, sondern die vergleichbare Lage von Ehegatten und LebenspartnerInnen im Hinblick auf die Funktion des streitigen „Arbeitsentgelts“. Gleichstellung beim Arbeitsentgelt – was bedeutet das? Unter den Begriff "Arbeitsentgelt" fallen alle Leistungen, die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren wie Orts- und Familienzuschlag, Beihilfe, betriebliche Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld und Hinterbliebenenpensionen, siehe auch http://www.lsvd.de/194.0.html Alle diese Leistungen knüpfen an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten an oder haben Unterhaltsersatzfunktion. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von LebenspartnerInnen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen, befinden sich verpartnerte Beschäftigte in derselben Lage wie ihre verheirateten KollegInnen. Konsequenzen für die Rechtsprechung Die deutschen Gerichte dürfen in Zukunft Rechtsvorschriften nicht mehr anwenden, die eine Ungleichstellung begründen. Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten Auf das Urteil können sich alle Beschäftigte berufen, also auch verpartnerte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Hier sind Bund und Länder gefordert, die Gesetzeslage anzupassen. Aktuell betrifft das beispielsweise den Entwurf des Dienstrechtneuordnungsgesetzes, in dem auf Drängen der CDU/CSU verpartnerte Beamte noch wie Ledige behandelt werden. Geltung Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 03.12.2003. Was können Betroffene tun? Betroffene sollten ihre Dienstherren anschreiben oder in bereits laufenden Verfahren die Widerspruchsbehörde oder das Gericht auf das Urteil des EuGH in der Vorlegungssache Maruko hinweisen und beantragen, das Verfahren fortzuführen. Mustertexte unter: http://www.lsvd.de/905.0.html sowie www.lsvd.de/902.0.html#c4731 Wie verbindlich ist die Entscheidung des EuGH? Da Europarecht Bundesrecht „bricht“, ist das Urteil des EuGH für alle deutschen Gerichte verbindlich. Streit kann es jetzt nur noch über die Frage geben, ob sich LebenspartnerInnen hinsichtlich des streitigen Arbeitsentgelts in einer vergleichbaren Lage befinden. Was fehlt? Die Entscheidung des EuGH gilt für den Bereich Beschäftigung und Beruf, die Gleichstellung im Bereich Erbschafts- und Einkommenssteuerrecht steht noch aus. Streitig ist auch noch, ob die Entscheidung auch für die Hinterbliebenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe gilt. -- Quelle: LSVD Newsletter - lsvd.de LSVD zur Aktuellen Situation der LebenspartnerschaftenMontag, 24. März 2008
Stand: Januar 2008
Lebenspartner sind in den vergangenen Jahren in immer mehr Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden: Begründung der Lebenspartnerschaft: In den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind für die Begründung der Lebenspartnerschaft die Standesämter zuständig. Mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 werden diese Länder ihre Landesausführungsgesetze aufheben. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen sind unterschiedliche Behörden für die Begründung der Lebenspartnerschaft zustänig. Soweit danach die Gemeinden oder kreisfreien Städte zuständig sind, haben diese damit meistens ihre Standesbeamten beauftragt. Ob diese Länder ihre Landesausführungsgesetze ebenfalls aufheben werden, ist noch nicht bekannt. Zivilrecht: Die Lebenspartnerschaft ist inzwischen völlig an die Ehe angeglichen worden. Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede - bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und - bei der Zwangvollstreckung (letzter Rang bei Mangelfällen). Sozialversicherung: Lebenspartner sind inzwischen in allen wesentlichen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente). Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei Einzelfragen. Noch keine Gleichstellung gibt es bei den Hinterbliebenrenten der meisten Berufsständischen Versorgungswerken der Freien Berufe. Hier hoffen wir auf eine Verfassungsbschwerde, die beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig ist. Der Erste Senat hat inzwischen die Verfassungsorgane zur Stellungnahmen aufgefordert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Verrfasungsbschwerden nicht als aussichtslos ansieht. Sozialrecht: Im Sozialrecht sind Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen beim BAföG und beim Wohngeld. Beim BAföG wirkt sich das für deutsche Lebenspartner günstig aus, weil das Einkommen ihrer Partner nicht angerechnet werden kann. Für ausländische Lebenspartner aus Drittstaaten wirkt sich die mangelnde Gleichstellung dagegen negativ aus. Sie erhalten kein BAföG. Beim Wohngeld hat die mangelnde ausdrückliche Gleichstellung keine praktischen Konsequenzen. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht: Hier werden Lebenspartner - mit geringfügigen Ausnahmen - wie Ehegatten behandelt. Arbeitsrecht: Im Arbeitsleben werden verpartnerte Arbeitnehmer durchweg wie ihre verheirateten Kollegen behandelt. Probleme gibt es gelegentlich noch bei den Betriebsrenten. Das gilt auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Hier hat der Bundesgerichtshof eine Gleichstellung abgelehnt. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Der Erste Senat hat inzwischen die Verfassungsorgane und die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Verrfasungsbschwerden nicht als aussichtslos ansieht. Außerdem hoffen wir insoweit auf den Europäischen Gerichtshof. Der Generalanwalt hat in der Vorlegungssache Maruko bereits in unserem Sinne plädiert. Mit dem Urteil des EuGH wird in Kürze gerechnet, spätestens im Sommer. Beamtenrecht: Für das Beamtenrecht sind aufgrund der Förderalismusreform nun insgesamt die Bundesländer zuständig. Die Situation ist entsprechend unübersichtlich. Die Beihilfe war schon bisher nicht einheitlich geregelt. Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben ihre verpartnerten Beamten und Richter bei der Beihilfe mit ihren verheiraten Kollegen gleichgestellt. In den übrigen Bundesländern steht die Gleichstellung noch aus. Als erstes Bundesland hat Bremen durch Gesetz vom 23.10.2007 (GBl Bremen S. 480) seine verpartnerten Beamten auch beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenversorgung mit seinen verheirateten Beamten gleichstellt. Das Gesetz ist am 01.12.2007 in Kraft getreten. In den übrigen Bundesländern und im Bund steht die Gleichstellung noch aus. Hinsichtlich der Gleichstellung bei den Reise- und Umzugskosten, beim Trennungsgeld, beim Sonderurlaub und im Laufbahnrecht siehe die Übersicht "Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen" in unserem Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsrecht. Steuern: Im Steuerrecht werden Lebenspartner nach wie vor wie Ledige behandelt. Das soll sich jetzt im Erbschaftsteuerrecht ändern. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sollen Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt werden ausgenommen die Steuersätze. Danach wird ein hinterbliebener Lebenspartner das üblicherweise für die Altersvorsorge angesparte Vermögen (Haus oder Eigentumswohnung und Altersvorsorgerenten) steuerfrei erben können. Landesrecht: Die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt, Bremen auch im Beamtenrtecht (Familienzuschlag, Beihilfe und Hinterbliebenenpension), die anderen in diesen Bereichen noch nicht. In den anderen 10 Bundesländern sind Lebenspartner nur in solchen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden, die für sie belastend sind (Melderecht, Sicherheitsübverprüfuzngen, Totensorge usw.). GEZ: Die Rundfunk- und Fernsehgebühren sind im Rundfunkstaatsvertrags der Bundesländer geregelt. Dort sind Lebenspartnern noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden. Lebenspartner müssen deshalb für ein Autoradio im PKW des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist, zusätzlich Rundfunkgebühren zahlen. Quelle: http://www.lsvd.de/230.0.html
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